
Waren die frühen Regelungen zum Schutz vor Corona 2020 legal? Die Thüringer Richter prüfen diesen Fall auf Antrag der AfD. Sie erhalten jedoch keine Prozesskostenhilfe aus Karlsruhe.
Ob die in den ersten Tagen der Pandemie ergriffenen Maßnahmen eine ausreichende Rechtsgrundlage hatten, wird das Bundesverfassungsgericht vorerst nicht kommentieren. Die Verfassungsrichter Thüringens haben gegen das Karlsruher Urteil Berufung eingelegt. Der zuständige Erste Senat erklärte den Antrag jedoch für unzulässig, wie das Landgericht Karlsruhe am Donnerstag mitteilte. (Az. 1 BvN 1/21)
Das Infektionsschutzgesetz enthielt in den ersten Monaten der Pandemie nur einen allgemeinen Artikel 28 zu Schutzmaßnahmen, der auch vor Corona möglich war. Erst im November 2020 wurden dafür Sonderregelungen in das Gesetz aufgenommen (§ 28a).
Ob dies für so weitreichende Grundrechtseingriffe wie Ausgrenzung und Kontaktbeschränkungen ausreicht, wurde damals heftig diskutiert. Grundsätzlich ist es erforderlich, die wesentlichen Fragen der Gesellschaft unmittelbar durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu entscheiden. Juristen sprechen von Parlamentsvorbehalt. Corona-Verordnungen mit Einzelmaßnahmen wurden von Landesregierungen erlassen.
Die AfD klagte wegen der staatlichen Regulierung von Corona
Das Turinger Verfassungsgericht befasst sich mit einem Fall, in dem diese Frage eine wichtige Rolle spielt. Die AfD-Bundestagsfraktion klagt gegen die Corona-Landesverordnung vom 31. Oktober 2020, die sie für verfassungswidrig und ungültig hält. Die Weimarer Richter hielten Artikel 28 als Grundlage dafür für ausreichend.
Allerdings hatten sie den Eindruck, dass sie die Sache anders sehen als die Verfassungsrichter von Sachsen-Anhalt und deshalb eine klarstellende Karlsruher Entscheidung brauchten. Denn in Artikel 100 des Grundgesetzes heißt es: „Will das Verfassungsgericht eines Landes von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes abweichen, muss das Verfassungsgericht entscheiden .” Bundesverfassungsgericht”.
Die Weimarer Richter wollten unter anderem wissen, ob sechs Monate nach der Pandemie als Übergangszeit gelten könnten. Zu diesen oder anderen Fragen äußert sich das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht. Begründet wird dies teilweise damit, dass in Sachsen-Anhalt keine Kollision mit der Rechtsprechung besteht. Andererseits, indem es nicht um die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsgrundlage geht, sondern nur um die Einzelfrage. (dpa)